Die wichtigsten Zahlen der Sozialversicherungen für die Lohnbuchhaltung 2025

Zum neuen Jahr ändern sich einige Beitragssätze der Sozialversicherungen. Wir haben die wichtigsten Zahlen unten zusammengefasst, damit Sie Ihre Lohnbuchhaltung problemlos führen können.
AHV/IV/EO-Beiträge für Arbeitnehmende
Die Beitragspflicht für Erwerbstätige beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. 2025 betrifft dies Arbeitnehmende mit Jahrgang 2007 oder älter. Auch wer erst am 31. Dezember 2025 18 Jahre alt wird, muss also ab Januar 2025 auf dem Erwerbseinkommen AHV/IV/EO-Beiträge bezahlen.
Die Beitragssätze bleiben unverändert:
AHV 8,7 %
IV 1,4 %
EO 0,5 %
Total 10,6 % (für Arbeitgeber und Arbeitnehmende zusammen)
Arbeitgeber und Arbeitnehmende tragen je die Hälfte des Gesamtbetrags; der Anteil der Arbeitnehmenden wird direkt vom Lohn abgezogen.
AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständigerwerbende
Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge von Selbständigerwerbenden ist das im Beitragsjahr erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Meldung erfolgt automatisch durch die zuständigen Steuerbehörden. Der AHV/IV/EO-Satz ist tiefer als jener für Arbeitnehmende: Er beträgt unverändert höchstens 10 % und richtet sich nach dem Jahreseinkommen (sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende).
Berufliche Vorsorge: wann, wie, was, wo?
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Die Arbeitslosenversicherung gilt für alle Arbeitnehmenden, die in der AHV versichert sind. Der Beitrag beträgt 2,2 % und wird bis zu einem Jahreseinkommen von CHF 148'200 erhoben.
Säule 3
Wenn Sie im Ruhestand ein zusätzliches Einkommen haben möchten, können Sie freiwillig eine dritte Säule aufbauen. Die einbezahlten Beträge können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Für die Säule 3b gibt es keine Höchstgrenzen. Für die Säule 3a gilt hingegen ein Limit: Selbständigerwerbende können bis zu 20 % ihres Einkommens einzahlen, höchstens CHF 36'288, sofern sie keiner Pensionskasse nach BVG angeschlossen sind. Für Arbeitnehmende liegt der Höchstbetrag 2025 unverändert bei CHF 7'258.
Die Säule 3a kann frühestens fünf Jahre vor der Pensionierung ausbezahlt werden. Teilbezüge sind nicht möglich, die Säule 3a muss also vollständig aufgelöst werden.
Tipp: Eröffnen Sie mehrere Säule-3a-Konten (bis zu 4). So können Sie Ihr 3a-Vermögen auf mehrere Konten verteilen und das Risiko streuen.
Nachträgliche Einkäufe in die dritte Säule
Ab 2025 können künftige Beitragslücken in der Säule 3a durch nachträgliche Einkäufe geschlossen werden. Diese Möglichkeit richtet sich an Personen, die in bestimmten Jahren keine oder nur teilweise Beiträge in ihre gebundene Vorsorge einzahlen können.


